Allgemeine Geschäftsbedingungen
Allgemeine Geschäftsbedingungen („AGB“) der Trescal GmbH („Trescal“)
Stand 13.05.2024
Geltungsbereich
Diese AGB gelten für sämtliche Vertragsbeziehungen von Trescal,
- soweit es sich bei dem Vertragspartner von Trescal um einen Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt – nachfolgend als „Kunde“ bezeichnet – und
- soweit die von Trescal geschuldeten Leistungen in Deutschland erbracht werden oder gegenüber einem in Deutschland ansässigen Kunden erbracht werden.
Diese AGB sind Bestandteil jedes Angebots, welches Trescal einem Kunden unterbreitet. Die AGB sind in der aktuellen Fassung auf der Website von Trescal abruf- und einsehbar.
Mit der Auftragserteilung durch den Kunden werden die AGB zum Vertragsbestandteil. Der Kunde erklärt sich mit dem Inhalt einverstanden.
Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden finden keine Anwendung, auch wenn Trescal ihrer Geltung im Einzelfall nicht widerspricht. Selbst wenn Trescal auf ein Schreiben Bezug nimmt, welches Geschäftsbedingungen des Kunden enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis mit der Geltung jener Geschäftsbedingungen.
Besteht zwischen Trescal und dem Kunden ein Rahmenvertrag oder eine vergleichbare Vereinbarung mit einer bestimmten Vertragslaufzeit, in die die AGB einbezogen wurden, gelten diese AGB auch für die aufgrund des Rahmenvertrages abgerufenen/beauftragten Einzelleistungen, auch wenn hierauf beim Abruf bzw. Auftrag der Einzelleistungen nicht nochmals gesondert hingewiesen wird.
Vertragsabschluss – Zustandekommen des Vertrages
Von Trescal erstellte Angebote sind – sofern nicht ausdrücklich eine Bindung für einen bestimmten Zeitraum angegeben wird – grundsätzlich freibleibend.
Hat Trescal ein verbindliches Angebot abgegeben, kommt der Vertrag mit dem Kunden zustande, sofern und sobald der Kunde das Angebot von Trescal innerhalb der Bindungsfrist ohne Änderungen oder Ergänzungen annimmt.
Hat Trescal ein freibleibendes Angebot abgegeben, kommt der Vertrag mit dem Kunden erst dann zustande, wenn eine Bestellung des Kunden, die auf das von Trescal erstellte freibleibende Angebot bedingungslos Bezug nimmt, von Trescal angenommen wird.
Die Annahme durch Trescal kann konkludent dadurch erfolgen, dass Trescal mit der Erbringung der beauftragten Leistungen binnen 3 (drei) Wochen nach Eingang der Bestellung oder nach Eingang der zu kalibrierenden Geräte beginnt. Eine Auftragsbestätigung an den Kunden ist in diesen Fällen nicht erforderlich.
Nimmt Trescal die Bestellung nicht an, wird Trescal den Kunden hierüber unverzüglich informieren und/oder vom Kunden eingegangene zu kalibrierende Geräte unverzüglich zurücksenden.
Leistungspflicht Trescal
Trescal wird vertraglich begründete Verpflichtungen so schnell wie möglich erledigen. Sofern im konkreten Vertrag für die Leistungserbringung Zeiten oder Termine genannt sind, die nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind, sind angegebene Ausführungsfristen und Fertigstellungstermine unverbindlich.
Leistungspflicht Kunde
Der Kunde ist verpflichtet, die vertraglich vereinbarte Vergütung zu zahlen.
Maßgebend für die vom Kunden zu zahlende Vergütung ist der Inhalt des vom Kunden angenommenen verbindlichen Angebots von Trescal bzw. der Inhalt der Bestellung des Kunden, wenn diese bedingungslos auf ein Angebot von Trescal verweist.
Ist ein Preis für die von Trescal zu erbringenden Leistungen nicht individuell vereinbart, gilt die übliche Vergütung als vereinbart.
Die vom Kunden geschuldete Vergütung ist – sofern nicht durch Individualvereinbarung anderweitig geregelt – 14 Kalendertage nach Zugang der von Trescal gestellten Rechnung fällig („Zahlungsfrist“). Für den Zugang der Rechnung ist die elektronische Übermittlung an den Kunden ausreichend.
Rechnungen sind vom Kunden unverzüglich zu prüfen. Einwendungen gegen Formalien der Rechnung (Adresse, Bearbeitungsnummer etc.) sowie gegen den Inhalt der Rechnung sind vom Kunden unverzüglich vorzubringen, anderenfalls die Rechnung als genehmigt gilt.
Mit Ablauf der Zahlungsfrist kommt der Kunde in Verzug. Ab dem Zeitpunkt des Verzugseintritts ist Trescal berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu verlangen.
Trescal ist berechtigt, in angemessener Höhe Abschlags- und/oder Vorschusszahlungen zu verlangen. Nach vollständiger Erbringung des Auftrags nimmt Trescal eine abschließende Abrechnung vor.
Eine Aufrechnung des Kunden gegen Forderungen von Trescal ist nur zulässig, wenn die Forderungen des Kunden unstreitig sind oder rechtskräftig festgestellt sind.
Bei den vereinbarten Preisen und den üblichen Preisen handelt es sich um Nettopreise. Diese werden zuzüglich der zum Zeitpunkt der Leistungserbringung jeweils geltenden Umsatzsteuer berechnet.
Haftung auf Schadenersatz wegen Verschuldens
Die Haftung von Trescal auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter Leistung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieses Abschnitts eingeschränkt.
Trescal haftet nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit seiner Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten („Kardinalpflichten“) handelt.
Soweit Trescal dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die Trescal bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder die Trescal bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln der geschuldeten Leistung sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung / Nutzung der Leistung typischerweise zu erwarten sind. Die vorstehenden Regelungen dieses Absatzes gelten nicht im Fall vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhaltens von Organmitgliedern oder leitenden Angestellten von Trescal.
Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist die Ersatzpflicht von Trescal für Sachschäden und daraus resultierende weitere Vermögensschäden auf einen Betrag in Höhe des vierfachen der nach der konkreten Beauftragung zu zahlenden Nettoentgelte (ohne Umsatzsteuer) je Schadensfall beschränkt, auch wenn es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.
Trescal ist dem Kunden gegenüber nicht haftbar für:
(i) indirekte, besondere oder Folgeverluste, -schäden, -kosten, -ausgaben oder sonstige Ansprüche jeglicher Art;
(ii) wirtschaftliche Verluste (einschließlich entgangener Gewinne, Geschäftseinbußen, Produktionsausfälle);
(iii) Verluste, Schäden oder Haftungen, die durch Fahrlässigkeit, vorsätzliches Fehlverhalten oder sonstiges Verschulden des Kunden, seiner Mitarbeiter, Vertreter oder Auftragnehmer verursacht wurden.
Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen von Trescal.
Soweit Trescal technische Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von Trescal geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.
Die Einschränkungen dieser Ziffer gelten nicht für die Haftung von Trescal wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Merkmale der geschuldeten Leistung, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz.
Datenschutzinformation
Die Datenschutzinformation von Trescal ist abrufbar unter https://www.trescal.ch/vertraulichkeitserklarung/
Vertraulichkeit
Trescal und der Kunde werden vertrauliche Informationen des jeweils anderen vertraulich behandeln und nur für den vorgesehenen Zweck verwenden. Vertrauliche Informationen sind sämtliche Informationen (gleichgültig ob schriftlich, mündlich, elektronisch, digital verkörpert oder in anderer Form), die von dem einen Vertragspartner an den anderen Vertragspartner für den vorgesehenen Zweck offenbart werden. Zu vertraulichen Informationen zählen insbesondere Geschäftsgeheimnisse, Erfindungen und als vertraulich gekennzeichnete Informationen. Nicht von der Geheimhaltung umfasst sind Informationen, die im Zeitpunkt der Offenlegung allgemein bekannt und zugänglich oder dem jeweils anderen zum Zeitpunkt der Offenlegung bereits bekannt waren oder ihm von einem Dritten berechtigterweise zugänglich gemacht worden sind.
Trescal und der Kunde stellen sicher, dass jeder Dritte, der im Rahmen des Vertrages mit der Leistungserbringung betraut ist, sei es als Arbeitnehmer, Subunternehmer oder in anderer Form, im gleichen Umfang wie die Vertragspartner selbst zur Vertraulichkeit und dem Schutz vertraulicher Informationen verpflichtet wird.
Trescal und der Kunde werden personenbezogene Daten, die ihnen im Rahmen des Vertrages bekannt werden, stets unter Beachtung der jeweils geltenden Datenschutzbestimmungen (DS-GVO, Bundesdatenschutzgesetz u.a.) verarbeiten.
Sofern Trescal und der Kunde eine gesonderte Vertraulichkeitsvereinbarung geschlossen haben oder noch schließen, gelten deren Regelungen vorrangig vor den Regelungen dieser Ziffer der AGB.
Schlussbestimmungen
Die vertraglichen Vereinbarungen unterliegen ausschließlich deutschem Recht. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf vom 11.04.1980 (CISG) gilt nicht.
Erfüllungsort für alle gegenseitigen Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist die jeweilige Niederlassung von Trescal, welche das Vertragsverhältnis abgeschlossen hat. Der Erfüllungsort begründet einen besonderen Gerichtsstand für Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis. Sollte ein Erfüllungsort gleichwohl nicht eindeutig feststellbar sein, wird Darmstadt als Gerichtsstand für Streitigkeiten aus allen gegenseitigen vertraglichen Verpflichtungen vereinbart. Zwingende gesetzliche Bestimmungen über ausschließliche Gerichtsstände bleiben von dieser Regelung unberührt.
Diese AGB bleiben auch bei Unwirksamkeit einzelner oder mehrerer Bestimmungen in ihren übrigen Teilen verbindlich.
Soweit der Vertrag und diese AGB Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser AGB vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.